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UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

UrhG § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

[ Auszug: (1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. ... ]